Der Landkreis ist gesetzlich verpflichtet im Rahmen seines Regionalen Raumordnungsprogrammes Windenergieflächen auszuweisen. Hier hat er nur die Möglichkeit, die abschließende Entscheidung über Standorte für Energieanlagen an sich zu ziehen oder im Nachgang den jeweiligen Städten und Gemeinden die konkreten Standortentscheidungen zu überlassen.

Solange diese für diese Fälle keine planungsrechtliche Ausweisung in ihren Flächennutzungsplänen vorgenommen haben, ist eine privilegierte Bebauung durch Anlagenbetreiber möglich. Sie stellen dann einen entsprechenden Antrag zur Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich, und sofern die Voraussetzungen gegeben sind, müsste der Landkreis selbst bei ablehnender Entscheidung der betroffenen Stadt oder Gemeinde die negative Entscheidung ersetzen und die Errichtung genehmigen. Das kann zu einem Wildwuchs bzw. sogenannten „Verspargelung“ in der Landschaft führen, wenn in etlichen Bereichen Einzelbaumaßnahmen genehmigt werden müssten.

Die in der aktuellen Drucksache für den Bauausschuss des Landkreises am 24.10.2018 aufgeführten Positionen der Städte und Gemeinden in unserem Landkreis stellt sich zwischenzeitlich wesentlich heterogener dar. Während die eine Hälfte aus unterschiedlichen Gründen die Festlegung der Vorrangflächen durch den Landkreis wünscht, möchte die andere Hälfte nicht in ihrem Planungsrecht eingeschränkt werden. Das gilt gleichermaßen auch für die unterschiedlichen Planungsstände bei den örtlichen Flächennutzungsplänen.

Der Landkreis ist aber durch Landesgesetz verpflichtet, in seinem Regionalem Raumordnungsprogramm Vorranggebiete für Windenergie auszuweisen. Er hat nur den Spielraum, dieses mit oder ohne Ausschlusswirkung zu tun. Auf alle Fälle muss der Kreis zunächst die möglichen Vorrangflächen ermitteln.

Insofern erscheint es sinnvoll, diesen notwendigen Arbeitsschritt erst einmal zu vollziehen. Auf der Basis der dann vorliegenden, konkreten Handlungsoptionen muss dann erneut die Abstimmung mit den Städten und Gemeinden erfolgen. Zwischenzeitlich wird die Landrätin gebeten mit der Landesregierung zu klären, ob im Regionalen Raumordnungsprogramm auch eine unterschiedliche Ausweisung auf Kreisebene möglich ist, je nach Wunsch der jeweiligen Kommune. Der Gesetzestext schließt das jedenfalls nicht zweifelsfrei aus.

Die SPD-Kreistagsfraktion wird deshalb im Bauausschuss abweichend vom Beschlussvorschlag beantragen, wie beschrieben zu verfahren.